Orthopädische Praxis Im Spital IMPRESSUM
5453010
Orthopädische Praxis
Dr. med. Klaus Fischer
(Arzt für Orthopädie - Chirotherapie)
(H-Arzt für Berufsgenossenschaften - Akupunktur - Deutschland)
Stuttgarter Str. 51
71263 Weil der Stadt
Telefon: 07033 - 130020
Fax.: 07033 - 130028
eMail: info@orthospital.de
Zuständige Ärztekammer:
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstr. 40
70597 Stuttgart
Tel.: 07 11/76 98 9-0
Fax: 07 11/7 69 89 50
E-Mail: laek-baden-wuerttemberg@dgn.de
Internet: http://laekbw.arzt.de

Bez. ÄK Nord-Württemberg
Janstr. 32
70597 Stuttgart
Tel.: 07 11/76 98 10
Fax: 07 11/7 69 81 39

Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg in der Fassung vom
14. Januar 1998
geändert durch Satzung vom
21. September 1998 (ÄBW S. 396)
geändert durch Satzung vom
19. Januar 2000 (ÄBW S. 63)
und zuletzt geändert durch Satzung vom
14. März 2001 (ÄBW S. 133)

Inhaltsübersicht
A. Präambel
B. Regelungen zur Berufsausübung
I. Grundsätze
§ 1 Die Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
§ 3 Unvereinbarkeiten
§ 4 Fortbildung
§ 5 Qualitätssicherung
§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten
§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
§ 8 Aufklärungspflicht
§ 9 Schweigepflicht
§ 10 Dokumentationspflichten
§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 12 Honorar- und Vergütungsabsprachen
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§ 13 Besondere medizinische Verfahren
§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch,
Schutz der toten Leibesfrucht
§ 15 Forschung
§ 16 Beistand für den sterbenden Menschen
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung
§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis
§ 18 Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume
§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen
und -ärzte
§ 20 Vertreterinnen und Vertreter
§ 21 Haftpflichtversicherung
§ 22 Gemeinsame Berufsausübung
§ 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit
§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
§ 26 Ärztlicher Notfalldienst
2. Berufliche Kommunikation
§ 27 Erlaubte sachliche Information über die
berufliche Tätigkeit, berufswidrige Werbung
§ 28 Öffentliches Wirken und Medientätigkeit
3. Berufliche Zusammenarbeit mit Ärztinnen und
Ärzten
§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der
Zusammenarbeit mit Dritten
§ 30 Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit
Dritten
§ 31 Unerlaubte Zuweisung von Patientinnen und
Patienten gegen Entgelt
§ 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
§ 33 Ärztinnen und Ärzte und die Industrie
§ 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung
von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher
Berufsausübung)
Nr. 1 Umgang mit Patientinnen und Patienten
Nr. 2 Behandlungsgrundsätze
Nr. 3 Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen
Berufspflichten
I. Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere
zulässiger Inhalt und Umfang sachlicher
Informationen über die berufliche Tätigkeit
Nr. 1 Information anderer Ärztinnen und Ärzte
Nr. 2 Praxisschilder
Nr. 3 Anzeigen
Nr. 4 Verzeichnisse
Nr. 5 Patienteninformation in den Praxisräumen und
öffentlich abrufbare Arztinformation in Kommunikationsnetzen
Nr. 6 Ankündigungen auf Briefbogen, Rezeptvordrucken,
Stempeln und im sonstigen beruflichen Schriftverkehr
II. Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis,
Partnerschaft, Medizinische Kooperationsgemeinschaft,
Praxisverbund)
Nr. 7 Berufsrechtsvorbehalt
Nr. 8 Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und
Ärzten
Nr. 9 Kooperative Berufsausübung zwischen Ärztinnen und
Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe
Nr. 10 Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen
Partnerschaften
Nr. 11 Praxisverbund
III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher
Tätigkeit
Nr. 12 Zweigpraxen deutscher Ärztinnen und Ärzte
in anderen EU-Mitgliedstaaten
Nr. 13 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen
und Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
Nr. 14 Schutz des menschlichen Embryos
Nr. 15 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
E. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
F. Anhang
Nr. 1 Richtlinien zum Gentransfer in menschliche
Körperzellen
Nr. 2 Richtlinien zur Durchführung des intratubaren
Gametentransfers, der In-vitro-Fertilisation mit
Embryotransfer und anderen Methoden der
künstlichen Befruchtung

Gelöbnis
Für alle Ärztinnen und Ärzte gilt folgendes Gelöbnis:
"Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe
ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde
ausüben.
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Patientinnen
und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns
sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den
Tod meiner Patientinnen und Patienten hinaus wahren.
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle
Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei
der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied
machen, weder nach Alter, Krankheit oder Behinderung, Religion,
Nationalität, Rasse, sexueller Orientierung, noch nach
Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.
Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht
entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine
ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der
Menschlichkeit anwenden.
Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern, meinen Kolleginnen
und Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies alles
verspreche ich auf meine Ehre."
A. Präambel
Die auf der Grundlage des Kammergesetzes beschlossene
Berufsordnung stellt die Überzeugung der baden-württembergischen
Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten
gegenüber den Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen
und Kollegen, den anderen Partnern im Gesundheitswesen
sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür
geben sich die baden-württembergischen Ärztinnen und Ärzte
die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von
Berufspflichten von Ärztinnen und Ärzten dient die Berufsordnung
zugleich dem Ziel,
– das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen
und Patienten zu erhalten und zu fördern;
– die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit
der Bevölkerung sicherzustellen;
– die Freiheit und das Ansehen des ärztlichen Berufes zu wahren;
– berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges
Verhalten zu verhindern.
B. Regelungen zur Berufsausübung
I. Grundsätze
§ 1
Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
(1) Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen
Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist
kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
(2) Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist es, das Leben zu
erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen,
Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten
und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der
Menschen mitzuwirken.
§ 2
Allgemeine ärztliche Berufspflichten
(1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen,
den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit
aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und
keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit
ihrer Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung
sie nicht verantworten können.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben
und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie
dürfen weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über
das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.
(3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die
Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel
C.
(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen
Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
(5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich über die für
die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten
und sie zu beachten.
(6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten
besonderen Auskunfts- und Anzeigepflichten haben
Ärztinnen und Ärzte auf Anfragen der Landes- bzw.
Bezirksärztekammer, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben bei der Berufsaufsicht an sie richtet,
in angemessener Frist zu antworten.
§ 3
Unvereinbarkeiten
(1) Ärztinnen und Ärzte haben auch bei der Ausübung einer
anderen Tätigkeit die ethischen Grundsätze des ärztlichen
Berufs zu beachten. Ärztinnen und Ärzten ist es verboten,
ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung
in unlauterer Weise für gewerbliche
Zwecke herzugeben. Ebensowenig dürfen sie zulassen,
daß von ihrem Namen oder von ihrem beruflichen Ansehen
in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang
mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und
andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung
abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen
zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit
nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung
wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der
ärztlichen Therapie sind.
§ 4
Fortbildung
(1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet,
sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie
es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung
erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Fortbildung nach Absatz
1 gegenüber der Landesärztekammer in geeigneter
Form nachweisen können.
§ 5
Qualitätssicherung
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die von der Landesärztekammer
eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der
Qualität der ärztlichen Tätigkeit durchzuführen und der Landesärztekammer
die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen
Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten
Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der
deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuß der Bundesärztekammer).
II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten
§ 7
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der
Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit,
des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten,
insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
(2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen
und Patienten, sie frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits
sind – von Notfällen oder besonderen rechtlichen
Verpflichtungen abgesehen – auch Ärztinnen und
Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten
Wunsch von Patientinnen und Patienten, eine weitere
Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder an eine
andere Ärztin oder einen anderen Arzt überwiesen zu werden,
sollen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in der
Regel nicht ablehnen.
(3) Ärztinnen und Ärzte dürfen grundsätzlich individuelle
ärztliche Behandlungen, insbesondere auch Beratungen,
weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder
Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien
oder Computerkommunikationsnetze durchführen.
§ 8
Aufklärungspflicht
Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung
ihrer Patientinnen und Patienten. Der Einwilligung hat
grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen
Gespräch vorauszugehen.
§ 9
Schweigepflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt
geworden ist – auch über den Tod der Patientinnen und
Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch
schriftliche Mitteilungen von Patientinnen und Patienten,
Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen
und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit
sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder
soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen
Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussageund
Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche
Vorschriften die Schweigepflicht von Ärztinnen und
Ärzten einschränken, sollen sie die Patientinnen und Patienten
darüber unterrichten.
(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und die Personen, die zur Vorbereitung auf den
Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche
Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und
dies schriftlich festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder
nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten
untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander
von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis
der Patientin oder des Patienten vorliegt oder
anzunehmen ist.
(5) Ärztinnen und Ärzte sind auch dann zur Verschwiegenheit
verpflichtet, wenn sie im amtlichen oder privaten Auftrag
von Dritten tätig werden, es sei denn, daß den Betroffenen
vor der Untersuchung oder Behandlung bekannt
ist oder eröffnet wurde, inwieweit die von Ärztinnen und
Ärzten getroffenen Feststellungen zur Mitteilung an Dritte
bestimmt sind.
(6) Die Übermittlung von Patientendaten an Verrechnungsstellen
ist nur zulässig, wenn die Patientinnen und Patienten
schriftlich zugestimmt haben.
§ 10
Dokumentationspflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres
Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen
die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen.
Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen, sie dienen auch
dem Interesse der Patientinnen und Patienten an einer
ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben den Patientinnen und Patienten
auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden
Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen
sind diejenigen Teile, die subjektive Eindrücke
oder Wahrnehmungen von Ärztinnen und Ärzten enthalten.
Auf Verlangen sind Patientinnen und Patienten Kopien
der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn
Jahren nach Abschluß der Behandlung aufzubewahren,
soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre
ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde
gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu
tragen, daß sie in gehörige Obhut gegeben werden.
(5) Ärztinnen und Ärzte können ihre Patientenunterlagen bei
Aufgabe oder Übergabe der Praxis grundsätzlich nur mit
schriftlicher Einwilligungserklärung der betroffenen Patientinnen
und Patienten an die Praxisnachfolgerin oder
den Praxisnachfolger übergeben. Soweit eine Einwilligung
der Patientin oder des Patienten nach entsprechenden
Bemühungen nicht zu erlangen ist, hat die bisherige
Praxisinhaberin oder der bisherige Praxisinhaber die Unterlagen
gemäß Absatz 3 aufzubewahren.
(6) Ist eine Aufbewahrung bei der bisherigen Praxisinhaberin
oder dem bisherigen Praxisinhaber nicht möglich, ist
die Übergabe an die Praxisnachfolgerin oder den Praxisnachfolger
nur statthaft, wenn diese die Unterlagen getrennt
von eigenen Unterlagen unter Verschluß halten. Die
Unterlagen dürfen nur mit Einwilligung der Patientinnen
und Patienten eingesehen und weitergegeben werden.
(7) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen
Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungsund
Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung
oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
(8) Ärztinnen und Ärzte dürfen Angaben zur Approbation
oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufes sowie zu Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung
nur durch eine von der Landesärztekammer
betriebene oder mit der Landesärztekammer
durch einen Kooperationsvertrag verbundene Zertifizierungsstelle
in Signaturschlüssel-Zertifikate oder Attribut-
Zertifikate aufnehmen lassen.
§ 11
Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen
und Ärzte den Patientinnen und Patienten gegenüber
zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden.
(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische
oder therapeutische Methoden unter mißbräuchlicher
Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit
oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und
Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge,
insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiß
zuzusichern.
§ 12
Honorar und Vergütungsabsprachen
(1) Die Honorarforderung muß angemessen sein. Für die Bemessung
ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die
Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen
gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze
nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.
Bei Abschluß einer Honorarvereinbarung haben Ärztinnen
und Ärzte auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen
und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen
und Patienten das Honorar ganz oder teilweise
erlassen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Bezirksärztekammer
eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit
der Honorarforderung ab.
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§ 13
Besondere medizinische Verfahren
(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren,
die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die
Landesärztekammer Richtlinien zur Indikationsstellung
und zur Ausführung festgelegt hat, haben Ärztinnen und
Ärzte die Richtlinien zu beachten.
(2) Im einzelnen handelt es sich um
– die Richtlinien zum Gentransfer in menschliche Körperzellen
– die Richtlinien zur Durchführung des intratubaren
Gamtentransfers, der In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer
und andere Methoden der künstlichen Befruchtung.
Diese Richtlinien sind Bestandteil dieser Berufsordnung und
im Anhang abgedruckt.
(3) Soweit es die Landesärztekammer verlangt, haben Ärztinnen
und Ärzte die Anwendung solcher Maßnahmen
oder Verfahren der Landesärztekammer anzuzeigen.
(4) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten haben Ärztinnen
und Ärzte auf Verlangen der Landesärztekammer den
Nachweis zu führen, daß die persönlichen und sachlichen
Voraussetzungen entsprechend den Richtlinien erfüllt
werden.
§ 14
Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch,
Schutz der toten Leibesfrucht
(1) Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, das
ungeborene Leben zu erhalten. Der Schwangerschaftsabbruch
unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Ärztinnen
und Ärzte können nicht gezwungen werden, einen
Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch
durchführen oder eine Fehlgeburt betreuen, haben dafür
Sorge zu tragen, daß die tote Leibesfrucht keiner mißbräuchlichen
Verwendung zugeführt wird.
§ 15
Forschung
(1) Ärztinnen und Ärzte müssen sich vor der Durchführung
biomedizinischer Forschung am Menschen, vor der Forschung
mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem
embryonalem Gewebe sowie vor der epidemiologischen
Forschung mit personenbezogenen Daten durch die
Ethikkommission bei der Landesärztekammer oder eine
bei den Universitäten des Landes errichtete Ethikkommission
beraten lassen.
(2) Bei durchzuführenden Beratungen nach Absatz 1 ist die
Deklaration des Weltärztebundes von 1964 (Helsinki) in
der revidierten Fassung von 1975 (Tokio), 1983 (Venedig),
1989 (Hongkong) und 1996 (Somerset West) zugrunde zu
legen.
(3) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre
dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen
und Befunde grundsätzlich nur soweit offenbart werden,
als dabei die Anonymität der Patientinnen und Patienten
gesichert ist oder diese ausdrücklich zustimmen.
(4) In Publikationen von Forschungsergebnissen sind die geschäftlichen
Beziehungen von Ärztinnen und Ärzten zum
Auftraggeber offen zu legen.
§ 16
Beistand für den sterbenden Menschen
Ärztinnen und Ärzte dürfen – unter Vorrang des Willens ihrer
Patientinnen und Patienten – auf lebensverlängernde Maßnahmen
nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden
beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren
Todes für den sterbenden Menschen lediglich
eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde.
Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben eines sterbenden Menschen
nicht aktiv verkürzen.
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung
§ 17
Niederlassung und Ausübung der Praxis
(1) Die Ausübung des ärztlichen Berufs in eigener Praxis ist
an die Niederlassung gebunden.
(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Beruf nicht im Umherziehen
ausüben.
(3) Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu
machen. Das Nähere zur Ausgestaltung des Schildes regelt
Kapitel D Nr.2. Hierbei sind Ärztinnen und Ärzte berechtigt,
ihre Sprechstunden nach den örtlichen und fachlichen
Gegebenheiten ihrer Praxis festzusetzen, und verpflichtet,
die Sprechstunden auf dem Praxisschild bekanntzugeben.
Ärztinnen und Ärzte, die nicht unmittelbar
patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung
ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen,
wenn sie dies der Bezirksärztekammer anzeigen.
(4) Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Veränderung
haben Ärztinnen und Ärzte der Bezirksärztekammer
unverzüglich anzuzeigen.
§ 18
Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, an mehreren
Stellen Sprechstunden abzuhalten. Die Bezirksärztekammer
kann, soweit es die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
der Bevölkerung erfordert, die Genehmigung für
eine Zweigpraxis (Sprechstunde) erteilen.
(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen in räumlicher Nähe zum Ort
ihrer Niederlassung Untersuchungs- und Behandlungsräume
ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder
Behandlungszwecke (z. B. Operationen, medizinisch-technische
Leistungen) unterhalten, in denen sie ihre Patien-
tinnen und Patienten nach Aufsuchen ihrer Praxis versorgen
(ausgelagerte Praxisräume). Dasselbe gilt für eine
gemeinschaftlich mit anderen Ärztinnen und Ärzten organisierte
Notfallpraxis in den sprechstundenfreien Zeiten.
§ 19
Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und ärzte
Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Praxis persönlich ausüben.
Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Praxis (angestellte Praxisärztinnen und -ärzte) setzt
die Leitung der Praxis durch niedergelassene Ärztinnen und
Ärzte voraus. Ärztinnen und Ärzte haben die Beschäftigung
von ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bezirksärztekammer
anzuzeigen.
§ 20
Vertreterinnen und Vertreter
(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen grundsätzlich
zur gegenseitigen Vertretung bereit sein; übernommene
Patientinnen und Patienten sind nach Beendigung der Vertretung
zurückzuüberweisen. Ärztinnen und Ärzte dürfen
sich grundsätzlich nur durch Fachärztinnen und Fachärzte
desselben Fachgebiets vertreten lassen.
(2) Die Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern in
der Praxis ist der Bezirksärztekammer anzuzeigen, wenn
die Vertretung in der Praxisausübung insgesamt länger
als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten dauert.
(3) Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines Arztes
kann zugunsten des überlebenden Ehegatten oder eines
unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur
Dauer von drei Monaten nach Ende des Kalendervierteljahres,
in dem die Ärztin oder der Arzt verstorben ist,
durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgeführt
werden.
§ 21
Haftpflichtversicherung
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen
Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
zu versichern.
§ 22
Gemeinsame Berufsausübung
Zur gemeinsamen Berufsausübung sind die in Kapitel D Nr.
7 bis 11 geregelten Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen
und Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärztepartnerschaft),
Organisationsgemeinschaften unter Ärztinnen und Ärzten
(z. B. Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften) und
die medizinischen Kooperationsgemeinschaften sowie der
Praxisverbund zugelassen.
§ 23
Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen
und Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen
eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis dürfen Ärztinnen
und Ärzte eine Vergütung für ihre ärztliche Tätigkeit
nicht dahingehend vereinbaren, daß die Vergütung
Ärztinnen und Ärzte in der Unabhängigkeit ihrer medizinischen
Entscheidungen beeinträchtigt.
§ 24
Verträge über ärztliche Tätigkeit
Ärztinnen und Ärzte sollen alle Verträge über ihre ärztliche
Tätigkeit vor ihrem Abschluß der Bezirksärztekammer vorlegen,
damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange
gewahrt sind. Auf Verlangen der Bezirksärztekammer müssen
Ärztinnen und Ärzte diese Verträge auch nach deren Abschluß
vorlegen.
§ 25
Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben
Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren
und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung
auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung
Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen
sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen
Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung,
bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
§ 26
Ärztlicher Notfalldienst
(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, am
Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag kann aus schwerwiegenden
Gründen einer Ärztin oder einem Arzt eine Befreiung
vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend
erteilt werden. Dies gilt insbesondere:
– für Ärztinnen und Ärzte, wenn sie wegen körperlicher Behinderung
hierzu nicht in der Lage sind,
– für Ärztinnen und Ärzte, wenn ihnen aufgrund besonders
belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht zuzumuten
ist,
– für Ärztinnen und Ärzte, wenn sie an einem klinischen
Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnehmen,
– für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer
Schwangerschaft und bis zu 12 Monate nach der Entbindung.
(2) Für die Einrichtung und Durchführung eines Notfalldienstes
im einzelnen sind die von den Bezirksärztekammern
erlassenen Vorschriften maßgebend. Die Verpflichtung
zur Teilnahme am Notfalldienst gilt für den festgelegten
Notfalldienstbereich.
(3) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte nicht von ihrer Verpflichtung,
für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten
in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren
Krankheitszustand erfordert.
(4) Ärztinnen und Ärzte haben sich auch für den Notfalldienst
fortzubilden, wenn sie gemäß Absatz (1) nicht auf Dauer
von der Teilnahme am Notfalldienst befreit sind.
11
2. Berufliche Kommunikation
§ 27
Erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit,
berufswidrige Werbung
(1) Ärztinnen und Ärzten sind sachliche Informationen über
ihre Berufstätigkeit gestattet. Für Praxisschilder, Anzeigen,
Verzeichnisse, Patienteninformationen in Praxisräumen
und öffentlich abrufbare Arztinformationen in Kommunikationsnetzen
gelten hinsichtlich Form, Inhalt und
Umfang die Grundsätze des Kapitels D Nrn. 1–5. Berufswidrige
Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig
ist insbesondere eine anpreisende, irreführende
oder vergleichende Werbung.
(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen eine berufswidrige Werbung
durch andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt
auch für die anpreisende Herausstellung von Ärztinnen
und Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken,
Institutionen oder anderen Unternehmen. Ärztinnen und
Ärzte dürfen es nicht dulden, daß Berichte oder Bildberichte
veröffentlicht werden, die ihre ärztliche Tätigkeit
oder ihre Person berufswidrig werbend herausstellen.
§ 28
Öffentliches Wirken und Medientätigkeit
Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung
von Ärztinnen und Ärzten an aufklärenden Veröffentlichungen
in den Medien sind zulässig, soweit die Veröffentlichung
und die Mitwirkung der Ärztinnen und Ärzte auf sachliche
Information begrenzt und die Personen sowie ihr Handeln
nicht berufswidrig werbend herausgestellt werden. Dies
gilt auch für öffentliche Vorträge medizinischen Inhalts.
3. Berufliche Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten
§ 29
Kollegiale Zusammenarbeit
(1) Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial
zu verhalten. Die Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten,
in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise
von anderen Kolleginnen und Kollegen betrifft,
nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen,
bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der
Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen von Kolleginnen
und Kollegen sowie herabsetzende Äußerungen
über deren Person sind berufsunwürdig.
(2) Es ist berufsunwürdig, Kolleginnen und Kollegen aus
ihrer Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine
berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.
Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn sich
Ärztinnen und Ärzte innerhalb eines Zeitraums von einem
Jahr ohne Zustimmung der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers
im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederläßt,
in der sie in der Aus- oder Weiterbildung mindestens
drei Monate tätig waren.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die andere Ärztinnen und Ärzte zu
ärztlichen Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten
heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch
haben, sind verpflichtet, diesen Ärztinnen und
Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren. Dies
gilt auch dann, wenn das Liquidationsrecht Dritten zusteht
und diese Ärztinnen und Ärzte am Liquidationserlös
beteiligen. Angemessen ist die Vergütung nur dann, wenn
sie auf der Grundlage der tatsächlich erzielten Erlöse der
Liquidationsberechtigten oder an der Liquidation Dritter
beteiligten Ärztinnen und Ärzte dem Anteil der Arbeitsleistung
der ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
an der abgerechneten Leistung entspricht. Bei ausschließlicher
Arbeitsleistung der ärztlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter kann höchstens ein Viertel der tatsächlich erzielten
Erlöse den Liquidationsberechtigten oder an der
Liquidation Dritter beteiligten Ärztinnen und Ärzte verbleiben.
Bei Auseinandersetzungen über die Angemessenheit
der Vergütung haben Liquidationsberechtigte oder
an der Liquidation Dritter beteiligte Ärztinnen und Ärzte
der zuständigen Bezirksärztekammer und dem Berufsgericht
über ihre Liquidation Rechnung zu legen. Es ist berufsunwürdig,
Kolleginnen und Kollegen in unlauterer
Weise, mit unangemessener Vergütung oder unentgeltlich
zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken.
(4) In Gegenwart von Patientinnen und Patienten oder
Nichtärzten sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit
und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das
gilt auch für Ärztinnen und Ärzte als Vorgesetzte und Untergebene
und für den Dienst in den Krankenhäusern.
(5) Die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte haben
im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ihre ärztlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unbeschadet deren
Pflicht, sich selbst um eine Weiterbildung zu bemühen,
in dem gewählten Weiterbildungsgang nach Maßgabe
der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§ 30
Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit Dritten
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit
Personen, die weder Ärztinnen oder Ärzte sind noch zu
ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies
gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum
ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf
befinden. Angehörige von Patientinnen und Patienten
und andere Personen dürfen bei der Untersuchung
und Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortlichen
Ärztinnen und Ärzte und die Patientinnen und
Patienten zustimmen.
(2) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe
ist zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche
der Ärztinnen und Ärzte und der Angehörigen der Gesundheitsberufe
klar erkennbar voneinander getrennt
bleiben.
§ 31
Unerlaubte Zuweisung von Patientinnen und Patienten
gegen Entgelt
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung
von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial
ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren
zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
§ 32
Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
Es ist unzulässig, sich von Patientinnen und Patienten oder
von Dritten Geschenke oder andere Vorteile, welche das übliche
Maß kleiner Anerkennungen übersteigen, versprechen
zu lassen oder anzunehmen.
§ 33
Ärztinnen und Ärzte und die Industrie
Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von
Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln oder medizinisch-technischen
Geräten erbringen (zum Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung
und Begutachtung), muß die hierfür bestimmte Vergütung
der erbrachten Leistung entsprechen. Die Annahme
von Werbegaben oder von Vorteilen für den Besuch von Informationsveranstaltungen
der Hersteller ist untersagt, sofern
der Wert nicht geringfügig ist. Dasselbe gilt für die Annahme
unzulässiger Vorteile von Herstellern oder Händlern aus dem
Bezug der in Satz 1 genannten Produkte.
§ 34
Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung
von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Verordnung
von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von Herstellern
oder Händlern Vergütungen oder sonstige wirtschaftliche
Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.
(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen Ärztemuster nicht gegen Entgelt
weitergeben.
(3) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, über Arznei-,
Heil- und Hilfsmittel, Körperpflegemittel oder ähnliche
Waren Werbevorträge zu halten oder zur Werbung bestimmte
Gutachten zu erstellen.
(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen einer mißbräuchlichen Anwendung
ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten.
(5) Ärztinnen und Ärzten ist nicht gestattet, ihre Patientinnen
und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte
Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen
Leistungen zu verweisen.
§ 35
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
Werden Art, Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen
allein von einem ärztlichen Veranstalter bestimmt,
so ist die Annahme von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für
Veranstaltungskosten in angemessenem Umfang erlaubt.
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)
Nr. 1
Umgang mit Patientinnen und Patienten
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, daß Ärztinnen
und Ärzte beim Umgang mit ihren Patientinnen und Patienten
– ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektieren,
– ihre Privatsphäre achten,
– über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, ggf. über
ihre Alternativen und über ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes
in für die Patientinnen und Patienten verständlicher
und angemessener Weise informieren und insbesondere
auch das Recht, empfohlene Untersuchungs- und
Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, respektieren,
– Rücksicht auf die Situation ihrer Patientinnen und Patienten
nehmen,
– auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt
bleiben,
– den Mitteilungen ihrer Patientinnen und Patienten gebührende
Aufmerksamkeit entgegenbringen
– und einer Patientenkritik sachlich begegnen.
Nr. 2
Behandlungsgrundsätze
Übernahme und Durchführung der Behandlung erfordern die
gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen
nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört
auch
– rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen,
wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen
und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht,
– rechtzeitig die Patientinnen und Patienten an andere Ärztinnen
oder Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen,
– dem Wunsch von Patientinnen und Patienten nach Einholung
einer Zweitmeinung sich nicht zu widersetzen,
– für die mit- oder weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte
die erforderlichen Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen.
Nr. 3
Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt auch, daß
Ärztinnen und Ärzte bei der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit
nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht diskriminieren
und insbesondere die arbeitsrechtlichen Bestimmungen
beachten.
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
I. Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere
zulässiger Inhalt und Umfang sachlicher
Informationen über die berufliche Tätigkeit
Nr. 1
Information anderer Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte dürfen andere Ärztinnen und Ärzte über
ihre Qualifikation und ihr Leistungsangebot informieren. Bei
der Information ist jede berufswidrig werbende Herausstellung
der eigenen Tätigkeit oder der eigenen Qualifikation untersagt.
Nr. 2
Praxisschilder
(1) Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild ihren
Namen und die Bezeichnung als Ärztin oder Arzt oder eine
Facharztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung
anzugeben und Sprechstunden anzukündigen. Die nach
der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen
dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen
Form und nur dann geführt werden, wenn die Ärztinnen
und die Ärzte die von diesen weiterbildungsrechtlichen
Qualifikationen umfaßten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich
ausüben. Die Bezeichnung als Ärztin oder als
Arzt oder eine Facharztbezeichnung ist allen weiteren erworbenen
Bezeichnungen voranzustellen.
(2) Das Praxisschild darf über die Angaben nach Absatz 1
hinaus Qualifikationen, die von einer Ärztekammer verliehen
wurden, enthalten. Für die Angaben nach Satz 1
gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Privatwohnung, Kommunikationsverbindungen,
medizinisch-akademische Grade
und ärztliche Titel können angekündigt werden. Andere
akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung
genannt werden. § 38 Absatz 3 Heilberufe-
Kammergesetz bleibt unberührt.
(3) Folgende weitere Angaben dürfen, sofern die Voraussetzungen
vorliegen, auf dem Praxisschild genannt werden:
a) Zulassung zu Krankenkassen
b) hausärztliche Versorgung oder Hausärztin/Hausarzt
c) Durchgangsärztin/Durchgangsarzt oder D-Ärztin/D-Arzt,
H-Ärztin/H-Arzt
d) Dialyse
e) Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kapitel
D II Nr. 11
f) Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis
(4) Ärztinnen und Ärzte, die Belegärzte sind, dürfen auf ihre
belegärztliche Tätigkeit durch den Zusatz "Belegarzt" bzw.
"Belegärztin" auf dem Praxisschild hinweisen. Außerdem
dürfen sie den Namen des Krankenhauses, in dem sie die
belegärztliche Tätigkeit ausüben, hinzufügen.
(5) Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Operationen ausführen,
dürfen dies mit dem Hinweis "Ambulantes Operieren"
oder "Ambulante Operationen" auf dem Praxisschild
ankündigen, wenn sie die Bedingungen der von der
Landesärztekammer eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen
für das ambulante Operieren erfüllen.
(6) Ärztinnen und Ärzte dürfen mit der Bezeichnung "Praxisklinik"
eine besondere Versorgungsweise und besondere
Praxisausstattung auf ihrem Praxisschild ankündigen,
wenn sie
a) im Rahmen der Versorgung ambulanter Patientinnen
und Patienten bei Bedarf eine ärztliche und pflegerische
Betreuung auch über Nacht gewährleisten,
b) neben den für die ärztlichen Maßnahmen notwendigen
Voraussetzungen auch die nach den anerkannten
Qualitätssicherungsregeln erforderlichen, apparativen,
personellen und organisatorischen Vorkehrungen für
eine Notfallintervention bei den entlassenen Patientinnen
und Patienten erfüllen.
(7) Die Ärztinnen und Ärzte, die die Angaben zu Absätzen
4 bis 6 führen, haben der Bezirksärztekammer auf deren
Verlangen die für eine Prüfung der notwendigen Voraussetzungen
der Ankündigung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Die Bezirksärztekammer ist befugt, ergänzende
Auskünfte zu verlangen.
(8) Die Bezeichnung "Professor" darf geführt werden, wenn
sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich)
durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium
verliehen worden ist. Dasselbe gilt für
die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung,
wenn dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die nach Satz 2 führbare, im Ausland erworbene
Bezeichnung ist in der Fassung der ausländischen
Verleihungsurkunde zu führen.
(9) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und
Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft, Kapitel
D II Nr. 8) sind – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft
– die Namen und Arztbezeichnungen
aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen
Ärztinnen und Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluß
ist ferner entsprechend der Rechtsform mit dem
Zusatz "Gemeinschaftspraxis" oder "Partnerschaft" anzukündigen.
Die Fortführung des Namens eines nicht
mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen
Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel
D II Nr. 8 mehrere Praxissitze, so ist für jeden Partner
zusätzlich der Praxissitz anzugeben.
(10) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 dürfen sich
Ärztinnen und Ärzte in ein gemeinsames Praxisschild mit
den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften
gemäß Kapitel D II Nr. 10 dürfen Ärztinnen
und Ärzte nur gestatten, daß die Bezeichnung "Arzt" bzw.
"Ärztin" oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben
werden, wenn die Angabe ihrer Berufsbezeichnung
vorgesehen ist.
(11) Das Führen von Zusätzen, die nicht gemäß den vorstehenden
Vorschriften erlaubt sind, ist untersagt.
(12) Für Form und Anbringung der Praxisschilder gelten folgende
Regeln:
a) Mit dem Praxisschild soll der Bevölkerung die Praxis
der Ärztin oder des Arztes angezeigt werden. Es
darf nicht in aufdringlicher Form gestaltet und angebracht
sein.
b) Bei Vorliegen besonderer Umstände, zum Beispiel
bei versteckt liegenden Praxiseingängen, dürfen Ärztinnen
und Ärzte weitere Arztschilder anbringen.
c) Bei Verlegung der Praxis können Ärztinnen und Ärzte
an dem Haus, aus dem sie fortgezogen sind, bis
zur Dauer eines halben Jahres ein Schild mit einem
entsprechenden Vermerk anbringen.
(13) Mit Genehmigung der Bezirksärztekammer dürfen Ärztinnen
und Ärzte ausgelagerte Praxisräume gemäß § 18
erforderlichenfalls mit einem Hinweisschild kennzeichnen,
welches ihren Namen, ihre Arztbezeichnung und
den Hinweis "Untersuchungsräume" oder "Behandlungsräume"
ohne weitere Zusätze enthält.
Nr. 3
Anzeigen
(1) Anzeigen über die Niederlassung oder Zulassung dürfen
nur in Zeitungen und sonstigen periodischen Publikationen
erfolgen.
Sie dürfen außer der Anschrift der Praxis nur die für die
Schilder der Ärztinnen und Ärzte gestatteten Angaben
enthalten und nur dreimal in der gleichen Zeitung in-
nerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zur Bekanntgabe
der Niederlassung oder der Aufnahme der Kassenpraxis
veröffentlicht werden.
(2) Im übrigen sind Anzeigen in den Zeitungen und sonstigen
periodischen Publikationen nur bei Praxisaufgabe, Praxisübergabe,
längerer Abwesenheit von der Praxis oder
Krankheit sowie bei der Verlegung der Praxis und bei der
Änderung der Sprechstundenzeit, der Fernsprechnummer
oder der Telefaxnummer gestattet. Derartige Anzeigen
dürfen aus diesem Anlaß höchstens dreimal veröffentlicht
werden.
(3) Form und Inhalt dieser Anzeigen müssen sich nach den
örtlichen Gepflogenheiten richten.
(4) Ärztinnen und Ärzte, die sich zu einem zulässigen Praxisverbund
(Kapitel D II Nr. 11) zusammengeschlossen
haben, dürfen dies als Verbund durch Anzeigen in Zeitungen
und sonstigen periodischen Publikationen bis zu dreimal
bekannt geben.
Nr. 4
Verzeichnisse
(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich in für die Öffentlichkeit
bestimmte Informationsmedien eintragen lassen, wenn
diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
a) Sie müssen allen Ärztinnen und Ärzten, die die Kriterien
des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen
gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag
offen stehen. Ein kostenfreier Grundeintrag
besteht aus: Namen, akademischer Grad, Facharztbezeichnung,
Praxisadresse, Telefonnummer und Fax-
Nummer, E-Mail-Adresse.
b) Die Eintragungen müssen sich grundsätzlich auf die
nach Kapitel D I Nr. 2 ankündigungsfähigen Bezeichnungen
beschränken.
(2) Soll das Verzeichnis weitere Angaben enthalten, dürfen
sich Ärztinnen und Ärzte eintragen lassen, wenn sich die
Angaben im Rahmen der Bestimmungen nach D Nr. 5 halten
und insbesondere die Form, der Inhalt, der Umfang
und die Systematik der Angaben vom Herausgeber des
Verzeichnisses vor der Veröffentlichung mit der zuständigen
Bezirksärztekammer abgestimmt worden sind.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die sich zu einem zulässigen Praxisverbund
(Kapitel D II Nr. 11) zusammengeschlossen
haben, dürfen dies in Verzeichnissen zusätzlich zu Einzelangaben
der Praxis bekannt geben.
Nr. 5
Patienteninformation in den Praxisräumen und
öffentlich abrufbare Arztinformationen in Kommunikationsnetzen
(1) Sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der
Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, und organisatorische
Hinweise zur Patientenbehandlung (Abs. 3) sind
in den Praxisräumen sowie in öffentlich abrufbaren Arztinformationen
in Kommunikationsnetzen zur Unterrichtung
der Patientinnen und Patienten zulässig, wenn eine
berufswidrig werbende Herausstellung der Ärztinnen und
Ärzte und ihrer Leistungen unterbleibt.
(2) Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit sie auf besondere
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Tätigkeiten)
verweisen, in Praxisinformationen und öffentlich abrufbaren
Arztinformationen in Kommunikationsnetzen nur
dann aufgenommen werden, wenn diese Angaben nicht
mit solchen der Weiterbildungsordnung oder solchen
Qualifikationen, die von Ärztekammern verliehen wurden,
verwechselt werden können.
Den Angaben muß der deutliche Hinweis vorangestellt
werden, daß ihnen nicht eine von einer Ärztekammer verliehene
Qualifikation zugrunde liegt. Darüber hinausgehende
Angaben sind nicht zulässig.
(3) Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich
um Hinweise, welche die "Organisation" der Inanspruchnahme
von Ärztinnen und Ärzten durch ihre Patientinnen
und Patienten in ihren Praxisräumen sowie den organisatorischen
Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hinweise
auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstunden,
Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde,
Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel
(Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere
Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von
praxisorganisatorischen Hinweisen sein.
(4) Ärztinnen und Ärzte, die sich zu einem zulässigen Praxisverbund
(Kapitel D II Nr. 11) zusammengeschlossen
haben, dürfen den Verbund in Kommunikationsnetzen auf
einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen Homepage
ankündigen. Auf dieser Homepage dürfen ebenso wie
in Anzeigen gemäß Nr. 3 sachliche Informationen des Verbundes,
die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher
Leistungen stehen sowie organisatorische Hinweise
zur Patientenbehandlung gemäß Nr. 5 Abs. 3 gegeben
werden. Jede berufsrechtswidrig werbende Herausstellung
des Verbundes oder der an ihm teilnehmenden Ärztinnen
und Ärzte ist untersagt.
Nr. 6
Ankündigungen auf Briefbogen, Rezeptvordrucken,
Stempeln und im sonstigen beruflichen Schriftverkehr
Für Ankündigungen auf Briefbogen, Rezeptvordrucken, Stempeln
und im sonstigen beruflichen Schriftverkehr gilt D I Nr.
5 entsprechend.
II. Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis,
Partnerschaft, Medizinische Kooperationsgemeinschaft,
Praxisverbund)
Nr. 7
Berufsrechtsvorbehalt
Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften
Angehöriger Freier Berufe [PartGG]
vom 25. 7. 1994 – BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie vorrangig
aufgrund von § 1 Abs. 3 PartGG.
Nr. 8
Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten
(1) Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen Ärztinnen
und Ärzte nur Gesellschaftsformen wählen, welche die
eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung
wahren. Solche Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts (§ 705 ff BGB) für die Gemeinschaftspraxis
und die Partnerschaftsgesellschaft für die
Ärztepartnerschaft. Es dürfen sich nur Ärztinnen und Ärzte
zusammenschließen, welche ihren Beruf ausüben. Sie
dürfen nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören;
ausgenommen ist nur die Kooperation mit einem
Krankenhaus oder vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Die Berufsausübungsgemeinschaft ist nur zulässig an
einem gemeinsamen Praxissitz. Ärztinnen und Ärzte, die
ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht
unmittelbar patientenbezogen ärztlich tätig sind, dürfen
sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft auch derart
zusammenschließen, daß jeder der Gemeinschaftspartner
seine ärztliche Tätigkeit an einem Praxissitz ausübt, der
den Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet. Ein eigener
Praxissitz ist auch zulässig für Ärztinnen und Ärzte, die
die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen, wenn sie sich
mit Ärztinnen oder Ärzten, für die Satz 1 gilt, zusammenschließen.
(3) Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muß die
freie Arztwahl gewährleistet bleiben.
(4) Der Zusammenschluß zu Berufsausübungsgemeinschaften
und zu Organisationsgemeinschaften ist von den beteiligten
Ärztinnen und Ärzten ihrer Bezirksärztekammer
anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte
mehrere Ärztekammern zuständig, so sind alle Ärztinnen
und Ärzte verpflichtet, die für sie zuständige Bezirksärztekammer
auf alle am Zusammenschluß beteiligten Ärztinnen
und Ärzte hinzuweisen.
Nr. 9
Kooperative Berufsausübung zwischen Ärztinnen und Ärzten
und Angehörigen anderer Fachberufe
(1) Ärztinnen und Ärzte können sich auch mit selbständig
tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung
befugten Berufsangehörigen der Berufe nach Absatz 2 zur
kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische
Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation
ist nur in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach
dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages
über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestattet.
Ärztinnen und Ärzten ist ein solcher Zusammenschluß
im einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen
und in der Weise erlaubt, daß diese in ihrer
Verbindung mit Ärztinnen und Ärzten einen gleichgerichteten
oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen
Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem
Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich
nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten
Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus
muß der Kooperationsvertrag gewährleisten, daß
a) die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung
von Ärztinnen und Ärzten gewahrt ist;
b) die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber
den Patientinnen und Patienten getrennt bleiben;
c) medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik
und Therapie, ausschließlich Ärztinnen und
Ärzte treffen, sofern sie nicht nach ihrem Berufsrecht
den in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen
eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen
überlassen dürfen;
d) der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
e) die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Unterstützung
in ihren diagnostischen Maßnahmen oder zur
Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden
Berufsangehörigen hinzuziehen können;
f) die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen
von Ärztinnen und Ärzten, insbesondere das grundsätzliche
Verbot der Errichtung einer Zweigpraxis, die
Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der Werbung
und die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung,
von den übrigen Partnern beachtet wird;
(2) Ärztinnen und Ärzte können sich unter Berücksichtigung
des Gebots nach Absatz 1 Satz 3 mit einem oder mehreren
Angehörigen folgender Berufe im Gesundheitswesen
zu einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft zusammenschließen:
a) Zahnärzte/Zahnärztinnen
b) Psychologische Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen,
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten/
Psychotherapeutinnen, Diplompsychologen/Diplompsychologinnen,
c) Klinische Chemiker/Chemikerinnen, Ernährungswissenschaftler/
Ernährungswissenschaftlerinnen, andere
Naturwissenschaftler/Naturwissenschaftlerinnen
d) Diplom-Sozialpädagogen/Diplom-Sozialpädagoginnen,
Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter, Diplom-
Heilpädagogen/Diplom-Heilpädagoginnen
e) Diplom-Sportlehrer/Diplom-Sportlehrerinnen
f) Hebammen, Entbindungspfleger
g) Logopäden/Logopädinnen und Angehörige gleichgestellter
sprachtherapeutischer Berufe
h) Ergotherapeuten/Ergotherapeutinnen
i) Angehörige der Berufe in der Physiotherapie
j) Medizinisch-technische Assistenten/Assistentinnen
k) Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe
l) Diätassistenten/Diätassistentinnen
Die für die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten zulässige
berufliche Zusammensetzung der Kooperation im einzelnen
richtet sich nach dem Gebot des Absatzes 1 Satz
3; es ist erfüllt, wenn Angehörige aus solchen der vorgenannten
Berufsgruppen kooperieren, die mit den Ärztinnen
und Ärzten entsprechend ihrem Fachgebiet einen gemeinschaftlich
erreichbaren medizinischen Zweck nach
der Art ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen
können.
(3) Angestellte Ärztinnen und Ärzte einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft
dürfen nur der Weisungsbefugnis
der ärztlichen Partner unterstellt sein.
(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich nur einer einzigen medizinischen
Kooperationsgemeinschaft anschließen.
(5) Die Mitwirkung der Ärztinnen und Ärzte in einer medizinischen
Kooperationsgemeinschaft bedarf der Anzeige an
die zuständige Bezirksärztekammer. Der zuständigen Bezirksärztekammer
ist der Kooperations- oder Partnerschaftsvertrag
vorzulegen. Auf Anforderung haben die
Ärztinnen und Ärzte ergänzende Auskünfte zu erteilen.
Nr. 10
Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, in Partnerschaften
gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG mit Angehörigen anderer
Berufe als den in Kapitel D Nr. 9 genannten zusammenzuarbeiten,
wenn sie in der Partnerschaft nicht die Heilkunde
am Menschen ausüben. Der Eintritt in eine solche Partnerschaftsgesellschaft
ist der Bezirksärztekammer anzuzeigen.
Nr. 11
Praxisverbund
(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen, eine
Kooperation vereinbaren (Praxisverbund), welche auf die
Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete
Maßnahmen bestimmten Versorgungsauftrags oder auf
eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung,
z. B. auf dem Felde der Qualitätssicherung oder
Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Soll die Möglichkeit
zur Teilnahme beschränkt werden, müssen die dafür
maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsauftrag notwendig
und nicht diskriminierend sein und der Bezirksärztekammer
gegenüber offen gelegt werden. Ärztinnen
und Ärzte in einer zulässigen Kooperation dürfen
die medizinisch gebotene oder vom Patienten gewünschte
Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige Ärztinnen
und Ärzte nicht behindern.
(2) Die Bedingungen der Kooperation nach Absatz 1 sind in
einem schriftlichen Vertrag niederzulegen. Der Vertragsabschluß
ist der Bezirksärztekammer unter Vorlage einer
Vertragsabschrift anzuzeigen.
(3) In eine Kooperation nach Absatz 1 können auch Krankenhäuser,
Vorsorge- und Rehakliniken und Angehörige
anderer Gesundheitsberufe nach Kapitel D II Nr. 9 Abs.
2 einbezogen werden, wenn die Grundsätze nach Kapitel
D II Nr. 9 Abs. 1 gewahrt sind.
III. Pflichten bei grenzüberschreitender
ärztlicher Tätigkeit
Nr. 12
Praxen deutscher Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Führen Ärztinnen und Ärzte neben ihrer Niederlassung oder
neben ihrer ärztlichen Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieser
Berufsordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union eine Praxis oder üben sie dort eine weitere
ärztliche Berufstätigkeit aus, so haben sie dies der Bezirksärztekammer
anzuzeigen. Sie haben Vorkehrungen für eine
ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten
am Ort ihrer Berufsausübung im Geltungsbereich dieser
Berufsordnung während ihrer Tätigkeit in den anderen Mitgliedstaaten
zu treffen. Die Bezirksärztekammer kann verlangen,
daß die Ärztinnen und Ärzte die Zulässigkeit der Eröffnung
der weiteren Praxis nach dem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats der Europäischen Union nachweisen.
Nr. 13
Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten
aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Werden Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union niedergelassen sind oder dort
ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich
dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich
tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so haben
sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. Dies
gilt auch, wenn Ärztinnen und Ärzte sich darauf beschränken
wollen, im Geltungsbereich dieser Berufsordnung auf ihre
Tätigkeit aufmerksam zu machen; die Ankündigung ihrer
Tätigkeit ist ihnen nur in dem Umfang gestattet, als sie nach
dieser Berufsordnung erlaubt ist.
IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
Nr. 14
Schutz des menschlichen Embryos
Die Erzeugung und Abgabe von menschlichen Embryonen zu
Forschungszwecken sowie der Gentransfer in Embryonen
und die Forschung an menschlichen Embryonen und totipotenten
Zellen sind verboten. Verboten sind diagnostische Maßnahmen
an Embryonen vor dem Transfer in die weiblichen
Organe; es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen zum Ausschluß
schwerwiegender geschlechtsgebundener Erkrankungen
im Sinne des § 3 Embryonenschutzgesetz.
Nr. 15
In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
(1) Die Endokrinologie der Reproduktion, das Follikelmonitoring,
die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb
des Mutterleibes und die anschließende Einführung des
Embryos in die Gebärmutter oder die Einbringung von
Gameten oder Embryonen in den Eileiter der genetischen
Mutter sind als Maßnahme zur Behandlung der Sterilität
ärztliche Tätigkeiten und nur nach Maßgabe des § 13 zulässig.
Die Verwendung fremder Eizellen (Eizellenspende)
ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten.
(2) Ärztinnen und Ärzte können nicht verpflichtet werden, an
einer In-vitro-Fertilisation oder einem Embryotransfer
mitzuwirken.
E. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Berufsordnung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung
im Ärzteblatt Baden-Württemberg folgenden
Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung i. d. F.
vom 18. September 1996 außer Kraft.
F. Anhang
Nr. 1 Richtlinien zum Gentransfer in menschliche Körperzellen
1. Begriffsbestimmung
– Gentransfer (GT): Gezielte Einführung von Genen oder
Polynukleotiden* in Zellen.
– Genkonstrukt (GK): Das transferierte genetische Material.
– Gentransfer (SGT): Übertragung von Genen oder Polynukleotiden
in menschliche Körperzellen. Mit dem Begriff
"somatisch" wird der hier gemeinte Gentransfer vom Gentransfer
in Zellen der Keimbahn abgegrenzt.
– Gentherapie: Gentransfer in menschliche Zellen oder Gewebe
mit therapeutischer Zielsetzung.
2. Medizinische, rechtliche und ethische Zulässigkeit
2.1.
Der SGT zu diagnostischen, therapeutischen oder präventiven
Zwecken steht erst am Anfang seiner Entwicklung.
Seine versuchsweise Anwendung am Menschen beschränkt
sich vorerst auf schwere Krankheiten, insbesondere solche,
die mit anderen Mitteln nicht heilbar sind und häufig tödlich
verlaufen. Eine Keimbahntherapie ist nach derzeitiger Auffassung
aus wissenschaftlichen, medizinischen und ethischen
Gründen unzulässig und nach dem Embryonenschutzgesetz
verboten.
2.2. In Abhängigkeit von Wirkungsprinzip und jeweiligem Anwendungsziel
ist der Gentransfer
– ein diagnostisches Verfahren – z. B. die Einbringung von
Markergenen in definierte Zellpopulationen zur Klärung
ihres Verbleibs und Verhaltens in vivo, insbesondere für die
Optimierung oder Begleitung einer Therapie,
– eine Substitutionstherapie – z. B. durch Ersatz oder Korrektur
fehlender oder gestörter Genfunktionen bei Erbleiden,
– eine Additionstherapie – z. B. durch Verstärkung physiologischer
Genfunktionen in der Immunabwehr maligner und
viraler Erkrankungen,
– eine Suppressionstherapie – z. B. durch Unterdrückung
pathogener Genaktivitäten bei Krebs und Virusinfekten.
Insofern unterscheidet sich der SGT nicht von anderen Diagnostik-
und Therapiemethoden, die ihr Ziel durch Einsatz
von Reagentien, Medikamenten, Operationen, Strahlen, Prothesen
oder Organtransplantaten erreichen.
2.3. Die Anwendung des SGT am Menschen wirft keine
grundsätzlich neuen ethischen und rechtlichen Probleme auf.
Als eine Methode der molekularen Medizin verfolgt sie ihre
Ziele auf einer neuen Ebene. Deshalb ist sie in geeigneten Fällen
medizinisch und ethisch vertretbar, sofern die technische
und biologische Sicherheit des Transferverfahrens und die
Einhaltung der Regeln zur biomedizinischen Forschung am
Menschen gewährleistet sind (z. B. Deklaration von Helsinki,
Gentechnikgesetz, AMG etc.).
2.4. Die versuchsweise Anwendung des somatischen Gentransfers
beim Menschen ist neben den Anforderungen durch
den gesetzlichen Rahmen durch ein besonderes Verfahren
gemäß den nachfolgenden Richtlinien geregelt.
3. Richtlinien
– Die Richtlinien regeln die Beurteilung der Zulässigkeit von
klinischen Versuchen mit somatischem Gentransfer (§ 1
Abs. 4 Berufsordnung). Sie zielen auf die Einbringung fachlicher
Kompetenz in das Beurteilungsverfahren und seine
zügige Abwicklung.
– Die Versuche mit somatischem Gentransfer können nur
durchgeführt werden, wenn die jeweils verantwortlichen
Leiter des klinischen Versuches auf der Grundlage eines
Protokolls entsprechend den Richtlinien Abs. 3.2. und 4
hierzu das Votum der zuständigen Ethikkommission eingeholt
haben.
– Die örtliche Ethikkommission soll vor Abgabe ihres Votums
eine beratende Stellungnahme der Kommission "Somatische
Gentherapie" der Bundesärztekammer einholen.
– Die Richtlinien gelten nicht für Anwendungsverfahren des
somatischen Gentransfers, die sich nach Feststellung der
Kommission "somatische Gentherapie" nicht mehr im Versuchsstadium
befinden.
– Die Richtlinien werden dem jeweiligen wissenschaftlichen
Kenntnisstand angepaßt.
3.1. Berufsrechtliche Voraussetzungen
3.1.1.
Die verantwortlichen Leiter des klinischen Versuchs
müssen approbierte Ärztinnen oder Ärzte sein. Der somatische
Gentransfer auf Patientinnen und Patienten darf nur von
approbierten Ärztinnen oder Ärzten vorgenommen werden.
3.1.2. Die verantwortlichen Leiter von klinischen Versuchen
legen den Antrag mit ausführlichen Prüfungsunterlagen und
einem zusätzlichen Exemplar zur Weiterleitung an die Kommission
"Somatische Gentherapie" der zuständigen Ethikkommission
(Universitäts-, Fakultätskommission oder Kommission
der Landesärztekammer) vor.
Der Antrag muß enthalten
– eine auf einer Seite zusammengefaßte Darstellung des Versuchsvorhabens,
– eine ausführliche Beschreibung des Versuchsvorhabens unter
Berücksichtigung der "Biomedizinischen Planungs- und
Prüfungskriterien" (s. Anhang A, Abs. 1),
– je einen beruflichen Lebenslauf des verantwortlichen Leiters
des klinischen Versuchs und der Mitglieder der Projektgruppe.
3.1.3. Gegenstand der Beurteilung des Antrags durch die örtliche
Ethikkommission ist die Einhaltung der Richtlinien unter
ausdrücklicher Berücksichtigung der "Biomedizinischen
Planungs- und Prüfungskriterien" (s. Anhang A) und hierbei
besonders:
– der medizinischen Indikation und ihrer Begründung,
– der wissenschaftlichen Qualität des Forschungsvorhabens,
– der Nutzen-Risiko-Abwägung,
– der wissenschaftlichen, technischen und ärztlichen Qualifikation
der Antragstellerinnen und Antragsteller,
– der Einhaltung der nationalen und der internationalen
Regeln für die biomedizinische Forschung am Menschen
gemäß der revidierten Deklaration von Helsinki,
– der ethischen Vertretbarkeit des Forschungsvorhabens.
3.1.4. Die örtliche Ethikkommission soll die Kommission
"Somatische Gentherapie" der Bundesärztekammer beratend
hinzuziehen. Die Kommission "Somatische Gentherapie" gibt
ihr Votum gegenüber der örtlichen Ethikkommission ab, die
es in die Beurteilung des Antrages ausdrücklich einbezieht.
3.1.5. Die Kommission "Somatische Gentherapie" ist als beratender
Ausschuß bei der Bundesärztekammer einzurichten.
Der Kommission "Somatische Gentherapie" sollen angehören:
5 Biowissenschaftler bzw. Biowissenschaftlerin, von denen
wenigstens drei Ärztinnen oder Ärzte sein müssen,
1 Mitglied der "Zentralen Kommission" für die biologische
Sicherheit,
18
1 Ethikwissenschaftler bzw. Ethikwissenschaftlerin,
1 Rechtswissenschaftler bzw. Rechtswissenschaftlerin,
1 Vertreter bzw. Vertreterin des öffentlichen Lebens,
sowie jeweils ein Stellvertreter oder Stellvertreterin der Genannten.
Die Mitglieder der Kommission werden vom Vorstand der
Bundesärztekammer berufen.
3.1.6. Die Kommission "Somatische Gentherapie" soll weiterhin
– die örtlichen Ethikkommissionen bei der Beurteilung von
Anträgen beraten und damit auf eine Vereinheitlichung der
Begutachtungspraxis hinwirken,
– feststellen, ob ein Verfahren das Versuchsstadium verlassen
hat,
– die nationale und internationale Entwicklung beobachten,
– einen Jahresbericht erstellen.
3.2. Biomedizinische Voraussetzungen
Im Antrag werden Angaben gemäß den "Biomedizinischen
Planungs- und Prüfungskriterien" verlangt (s. Anhang A, Abs.
1–7) zu:
– Behandlungsziel, Indikationsstellung und Nutzen-Risiko-
Verhältnis (s. Anhang A, Abs. 1).
– Methodik: Transfersystem, Präklinische Studien, Sicherheitsprüfung
(s. Anhang A, Abs. 2/3).
– Klinisches Vorgehen (s. Anhang A, Abs. 4).
– Patientenauswahl (s. Anhang A, Abs. 5).
– Patientenbezogene Nutzen-Risiko-Abschätzung (s. Anhang
A, Abs. 6).
– Auswirkungen auf die Allgemeinheit (s. Anhang A, Abs. 7).
– Fachliche Qualifikation, personelle und technische Voraussetzungen
(s. Anhang A, Abs. 8, s. auch Abs. 8.3.).
4. Aufklärung und Einwilligung
Die betroffenen Patientinnen und Patienten bzw. ihre gesetzlichen
Vertreter müssen vor Beginn des klinischen Versuchsprogrammes
durch die ärztlichen Projektleiter ausführlich
und verständlich, ggf. in ihrer Landessprache, aufgeklärt werden
über:
– Art und Ziel des geplanten Eingriffes,
– dessen Erfolgsaussichten, Risiken und Nebenwirkungen im
Vergleich mit anderen möglichen Behandlungen,
– Ablauf und Einzelschritte des Vorgehens einschließlich der
damit verbundenen – auch zeitlichen – Belastung,
– Darstellung der Mehrbelastung, die sich aus dem Versuchscharakter
des Eingriffes ergibt,
– Begründung einer etwaigen Randomisierung und/oder Verwendung
von Placebo,
– wer das finanzielle Risiko aus der Gefahr des Versuches
trägt, ggf. welche Versicherung,
– die Kosten des Verfahrens und wer sie trägt,
– die Pflichten von Patientinnen und Patienten im Rahmen
des klinischen Versuchsprogrammes und die Erwartung
ihrer Zustimmung zur Durchführung einer inneren Untersuchung
ihrer Körper im Todesfall, unabhängig von dessen
Ort, Zeit oder Zusammenhang mit der Behandlung,
– das zu erwartende Interesse der Öffentlichkeit und die dadurch
gegebene mögliche Belastung.
Die mündliche Aufklärung ist durch ein ausführliches Patientenmerkblatt
zu ergänzen (s. Anhang B, Abs. 1). Die Einwilligungserklärung
(s. Anhang B, Abs. 2) muß schriftlich erfolgen.
5. Vertraulichkeit und Datenschutz
Für die somatische Gentherapie gelten die gleichen Regeln
der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes wie für
die anderen medizinische Maßnahmen auch (s. auch § 3 BO).
6. Versicherungsschutz
Die Leiter der Versuchsvorhaben haben vor Beginn des klinischen
Versuchs dafür zu sorgen, daß für die behandelte Person
ein angemessener Versicherungsschutz besteht.
7. Dokumentation und Berichterstattung
Die Leiter der klinischen Versuche haben der zuständigen
Ethikkommission
– ernsthafte Neben- bzw. Schädigungseinwirkungen der Versuchsmaßnahmen
unverzüglich und in einem schriftlichen
Bericht anzuzeigen.
– Zwischenberichte über den Fortschritt des Versuchsprogramms
in jährlichen Abständen oder über einen Zeitraum
vorzulegen, der eine Beobachtung und Dokumentierung
aller wesentlichen Behandlungseffekte ermöglicht,
– die Todesursache und die Ergebnisse der beim Tode einer
Patientin oder eines Patienten durchgeführten Sektion mitzuteilen.
Die der örtlichen Ethikkommission zugegangenen Berichte
sollen der Kommission "Somatische Gentherapie" der Bundesärztekammer
zugeleitet werden.
Anhang
A. Biomedizinische Planungs- und Prüfungskriterien
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen bei der Formulierung
des Versuchsprotokolls grundsätzlich ausführlich auf
die einzelnen Punkte des nachfolgenden Fragenkatalogs eingehen.
Die Kommission "Somatische Gentherapie" kann unter bestimmten
Voraussetzungen im Einzelfall prüfen, ob ein Antrag
bevorzugt bescheidet werden sollte.
1. Behandlungsziel und Indikationsstellung
1.1. Transfer eines GK mit therapeutischer Zielsetzung
1.1.1.
Warum ist die betreffende Krankheit für eine Gentherapie
geeignet? Beschreibung von Krankheitsursache, -verlauf
und klinischer Variabilität. Welche objektivierbaren und/oder
quantifizierbaren Befunde/Daten lassen sich zur Charakterisierung
von Krankheitsverlauf und -stadium machen? Welche
sind maßgeblich für die Stellung der Indikation zum somatischen
Gentransfer? Ist der Krankheitsverlauf hinreichend voraussagbar,
um therapeutische Effekte objektivieren zu können?
1.1.2. Zielt der Versuch ab auf eine Prävention der Krankheit
bzw. ihrer klinischen Manifestation bzw. bestimmter Krankheitssymptome
oder auf eine Rückbildung bestehender Krankheitsbefunde/-
symptome oder eine Heilung?
1.1.3. Welche therapeutischen Alternativen gibt es? Wie sind
Nutzen und Risiken des Versuchs im Vergleich zu bestehenden
Alternativen (keine Behandlung, Standardbehandlung,
symptomatische Behandlung) zu beurteilen?
1.1.4. Soll parallel zum Versuchsprotokoll eine konventionelle
Therapie eingeleitet oder fortgesetzt werden? Wie lassen
sich die Effekte der verschiedenen Maßnahmen voneinander
abgrenzen?
1.2. Transfer eines GK mit anderer Zielsetzung
1.2.1.
Welche Fragestellungen sollen mit der Verwendung
des GK beantwortet werden? In welchen Zellen soll das GK
transferiert werden?
1.2.2. Welche methodischen Alternativen existieren? Worin
bestehen die relativen Vor- und Nachteile dieser Alternativen?
2. Methodik
2.1. Charakterisierung des Transfersystems
Handelt es sich um ein neuartiges Gentransfersystem oder
wurden gleiche oder ähnliche Transfersysteme oder Genkonstrukte
schon vorher am Menschen angewendet?
2.1.1. Struktur des Genkonstruktes, Beschreibung (ggf.
Nukleotidsequenz, Restriktionskarte) der chemischen Struktur
des GK (DNA genomisch, cDNA, RNA, synthetische
Oligonukleotide, Herkunft/Spezies, ggf. biologischer Vektor,
ggf. physikalisches/chemisches Transfersystem).
2.1.2. Welche regulatorischen Elemente enthält das Genkonstrukt
(Promotor, Enhancer, Polyadenylierungssignal, Replikationsursprung,
hormonresponsive Domänen etc.)? Beschreibung
des Kenntnisstandes bezüglich dieser regulatorischen
Elemente.
2.1.3. Darstellung der einzelnen Schritte zur Herstellung des
GK.
2.2. Zusammensetzung des den Patientinnen und
Patienten verabreichten Materials
2.2.1.
Beschreibung der Art und Darreichungsform des Materials,
welches den Patientinnen und Patienten verabreicht
werden soll. Nachweis der standardisierten Herstellung bzw.
Reinigung (GMP-Standard).
2.2.2. Welchen Reinheitsgrad hat das GK und wie wurde dieser
bestimmt? Welche Nachweissensitivität bezüglich möglicher
biologisch relevanter Kontaminationen (z. B. Zellbestandteile,
andere Viren, Nukleinsäuren, Proteine) haben die
angewendeten Bestimmungsmethoden?
2.2.3. Bei Genkonstrukten auf viraler Basis: Angabe der
Wirtszellen, ihrer Kulturbedingungen (Medium, Medienzusätze),
Aufreinigungsmethode.
2.2.4. Bei vorausgegangener Ko-Kultivierung von Zellen: Welche
Zellen wurden verwendet? Welche Maßnahmen wurden
durchgeführt, um biologisch relevante Kontaminationen zu
entdecken und zu eliminieren? Welche Nachweissensitivität
bezüglich solcher Kontaminationen hat diese Analyse?
2.2.5. Bei anderen Methoden des GK-Transfers (physikalisch,
chemisch): Welche Maßnahmen wurden durchgeführt, um
biologisch relevante Kontaminationen zu entdecken und zu
eliminieren? Welche Nachweissensitivität bezüglich solcher
Kontaminationen hat diese Analyse?
2.2.6. Beschreibung aller übrigen Substanzen, die bei der
Herstellung des an Patientinnen und Patienten zu verabreichenden
Materials verwendet wurden (z. B. Helfervirus).
3. Präklinische Untersuchungen, einschließlich Risikoabschätzungs-
Studien
3.1. Untersuchungen zum Transfersystem
3.1.1.
Welches sind die Zielzellen des GKs?
3.1.2. a) Wenn ein vivo-Transfer geplant ist, welche Applikationsform
wird gewählt? Wie verteilt sich das GK im Organismus?
Was ist die theoretische und praktische (ggf. Tiermodelle)
Grundlage für die Annahme, daß die Zielzellen das
GK aufnehmen? Gibt es Hinweise darauf, daß auch andere
Zellen oder Gewebe das GK aufnehmen? Welche Konsequenzen
ergeben sich ggf. hieraus? Welche Nachweisverfahren
zur Verteilung des GK werden nach in vivo-Applikation
gewählt?
b) Wenn die Zielzellen ex vivo behandelt werden sollen, wie
werden sie vor und nach Gentransfer charakterisiert? Was ist
die theoretische und praktische Grundlage für die Annahme,
daß nur die Zielzellen das GK aufnehmen?
3.1.3. Handelt es sich um den Transfer eines replikationskompetenten
Systems (Virus, Episom)?
3.1.4. Wie effizient ist das Transfersystem (Anteil transformierter
Zielzellen)?
3.1.5. Wie und mit welcher Sensitivität wird der Verbleib des
GK geprüft? Wird das GK chromosomal integriert oder verbleibt
es als Episom? Ist das GK nach Transfer in sich rearrangiert?
3.1.6. Wie hoch ist die Kopienzahl des GK pro Zelle? Wie stabil
ist das GK in quantitativer und qualitativer Hinsicht?
3.1.7. Welche Zellkultur- und Tiermodelle wurden verwendet,
um die Wirksamkeit des Transfersystems in vivo und in
vitro zu ermitteln? In welcher Hinsicht ähneln oder unterscheiden
sich diese Modelle von der vorgesehenen Behandlung
des Menschen?
3.1.8. Wie hoch wird die minimale Effizienz des GK-Transfers
bzw. die Höhe der betreffenden Genexpression eingeschätzt,
welches für einen erfolgreichen Einsatz am Menschen
als erforderlich betrachtet wird? Wie wurde dieses Niveau ermittelt?
3.1.9. In welchem Umfang rührt die beobachtete Genexpression
aus dem GK, aus dem Empfängergenom bzw. aus
der Interaktion zwischen beiden her? In welchem Umfang
verändert die Aufnahme bzw. Integration des GK die Expression
anderer Gene?
3.1.10. Ist das Produkt der GK-Expression biologisch aktiv?
Wie hoch ist das Ausmaß biologischer Aktivität, verglichen
mit dem biologischen Normalzustand?
3.1.11. Wird das GK in anderen außer in den beabsichtigten
Zielzellen exprimiert? Wenn ja, in welchem Ausmaß?
3.2. Untersuchungen zur Sicherheit des
Transfer-/Expressionssystems
3.2.1.
In welche Zelltypen wird das GK eingeführt? Welche
Zellen produzieren ggf. infektiöse Partikel?
3.2.2. Wird ein Helfervirus verwendet? Welche Eigenschaften
hat das Helfervirus? Kann das GK vom Helfervirus getrennt
werden?
3.2.3. Wie stabil sind das GK bzw. das resultierende Virus
gegen Verlust, Rearrangement, Rekombination und Mutation?
Was ist über das mögliche Ausmaß von Rearrangement oder
Rekombination mit endogenen oder anderen viralen Sequenzen
in den Zellen von Patientinnen und Patienten bekannt?
Welche Maßnahmen sind erfolgt, eine GK-Instabilität zu minimieren?
Welche Laboruntersuchungen wurden durchgeführt,
um die GK-Stabilität zu prüfen, und wie hoch ist die
Sensitivität dieser Analysen?
3.2.4. Welche Laborerfahrung existiert hinsichtlich möglicher
schädlicher Nebenwirkungen des GK-Transfers, z. B.
Auslösung von Tumorwachstum, schädlichen Mutationen, Erzeugung
infektiöser Partikel und Immunreaktionen? Welche
Maßnahmen sind bei der GK-Herstellung ergriffen worden,
um die Pathogenität zu minimieren? Welche Laboruntersuchungen
sind erfolgt, um die GK-Pathogenität zu prüfen, und
wie hoch war die Sensitivität dieser Analysen? Liegen Ergebnisse
pharmakologisch-toxikologischer Untersuchungen
vor?
3.2.5. Gibt es im Tierversuch Hinweise darauf, daß das GK
andere als zur Behandlung vorgesehene Zellen befallen hat,
insbesondere Keimzellen? Wie hoch ist die Sensitivität dieser
Analysen?
3.2.6. Wurden dem beantragten Verfahren ähnliche Versuche
bei nichtmenschlichen Primaten und/oder anderen Versuchstieren
oder beim Menschen selbst angewandt? Was waren die
Resultate? Gab es insbesondere Hinweise darauf, ob der virale
Vektor mit anderen endogenen oder anderen viralen Sequenzen
in diesen Tieren rekombinierte? Handelt es sich um neue
Vektoren oder wurden diese oder ähnliche bereits beim Menschen
eingesetzt.
4. Klinisches Vorgehen, einschließlich
Patientenüberwachung
4.1.
Sollen den Patientinnen und Patienten Zellen entnommen
und ex vivo behandelt werden? Wenn ja, welche Zellen,
wie viele, wie oft und in welchen Abständen?
4.2. Welche behandelten Zellen oder Genkonstrukte werden
den Patientinnen und Patienten verabreicht? Wie und in welchen
Mengen erfolgt die Verabreichung? Ist eine einzige oder
sind multiple Behandlungen vorgesehen? Über welchen Zeitraum
erstreckt sich die gesamte Behandlung?
4.3. Sind zusätzliche Behandlungsformen zur Reduktion von
Zellen mit genetischen Fehlfunktionen geplant (z. B. Bestrahlung
oder Chemotherapie)?
4.4. Wenn eine in vivo-Behandlung geplant ist: Wie oft, über
welchen Zeitraum, in welcher Einzeldosis/Gesamtmenge sollen
das GK oder die gentechnologisch veränderten Zellen verabreicht
werden?
4.5. Wie soll geprüft werden, ob das GK von den Zellen von Patientinnen
und Patienten aufgenommen und darin exprimiert
wird? Sind die rezipienten Zellen mit der beabsichtigten Zielzellpopulation
identisch? Wie sensitiv sind diese Analysen?
4.6. Welche Untersuchungen sind zum Nachweis von Verbleib
und Auswirkungen von kontaminierenden Substanzen
vorgesehen?
4.7. Wie sind die klinischen Endpunkte der Studie definiert?
Sind objektivierende und quantifizierende Messungen zur Beurteilung
der Ergebnisse vorgesehen? Wie werden die Patientinnen
und Patienten hinsichtlich spezifischer Nebenwirkungen
der Behandlung (z. B. Immunreaktionen) überwacht?
Welche Parameter werden mit welchen Methoden wie oft
überprüft? Wie hoch ist die Nachweisempfindlichkeit der angewendeten
Methoden? Über welchen Zeitraum sind Nachuntersuchungen
vorgesehen?
4.8. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um nachteilige
Spätfolgen ggf. unter Kontrolle zu halten oder zu beseitigen?
In welchem Verhältnis stehen Eingriffsrisiken zu den Folgen
der nicht gentherapeutisch angegangenen Erkrankungen?
4.9. Welche post mortem-Untersuchungen sind im Falle des
Ablebens von Patientinnen und Patienten geplant?
5. Patientenauswahl
5.1.
Wie viele Patientinnen und Patienten sollen über welchen
Zeitraum hinweg behandelt werden?
5.2. Welche Rekrutierungs- und Auswahlverfahren sind vorgesehen?
Welches sind die Einschluß- und Ausschlußkriterien?
5.3. Nach welchen Gesichtspunkten werden Patientinnen
und Patienten ausgewählt, wenn eine größere Anzahl von Patientinnen
und Patienten einer geringeren Zahl von Behandlungsmöglichkeiten
gegenübersteht?
6. Patientenbezogene Nutzen-Risiko-Abschätzung
Der Einbeziehung von Patientinnen und Patienten in das Versuchsprogramm
muß eine eingehende fallbezogene Nutzen-
Risiko-Abwägung vorangehen. Beschreiben Sie die gewählten
Kriterien.
7. Auswirkungen auf die Allgemeinheit
7.1.
Besteht die Möglichkeit, daß sich das GK von Patientinnen
und Patienten auf andere (z. B. Patientinnen und Patienten
im gleichen Krankenzimmer, medizinisches Personal,
Familienmitglieder) oder die allgemeine Umwelt ausbreitet?
Ergeben sich hieraus Gefahrenmomente und welche Vorsorgemaßnahmen
werden ggf. gegen eine solche Ausbreitung getroffen?
Welche Maßnahmen werden ergriffen, mögliche Risiken
für die Allgemeinheit zu mindern?
7.2. Werden genetische Risiken für Nachkommen der behandelten
Patientinnen und Patienten erwartet?
8. Qualifikation der Antragsteller,
Ausstattung von Labor und Klinik
8.1.
Es wird vorausgesetzt, daß die Projektleiter Ärztinnen
und Ärzte sind und einschlägige Therapieerfahrung besitzen.
Dem Team müssen eine Ärztin bzw. ein Arzt oder eine Wissenschaftlerin
bzw. Wissenschaftler angehören, die über eine
mindestens zweijährige Erfahrung als Projektleiter nach dem
Gentechnikgesetz verfügen.
8.2. Wie viele und in welchen Gebieten weiter- bzw. ausgebildete
Medizinerinnen und Mediziner bzw. andere Fachleute
werden an dem Versuchsvorhaben teilnehmen?
8.3. Wer stellt das Genkonstrukt in welchem Labor, in welcher
Einrichtung (Universität, Institut, Pharmaunternehmen)
her?
8.4. In welcher Klinik soll der Gentransfer erfolgen? Welche
klinischen Einrichtungen sind für die Durchführung des Versuchsprogramms
besonders wichtig/notwendig/vorhanden?
Soll der Gentransfer ambulant oder stationär, auf Allgemeinstationen
oder in besonderen Behandlungseinrichtungen
(Spezialstationen, Spezialambulanzen) durchgeführt werden?
8.5. Wo werden die Patientinnen und Patienten in der Nachuntersuchungsphase
untergebracht?
B. Aufklärung und Einwilligung
1.
Das Merkblatt muß in ausführlicher und verständlicher
Form alle für die Entscheidungsfindung der Patientinnen und
Patienten wichtigen Informationen (s. Abs. 4 der Richtlinien)
enthalten.
2. Die schriftliche Einwilligungserklärung soll in Anlehnung
an das nachstehende Muster erfolgen:
C. Einverständniserklärung zur Teilnahme
an der klinischen Studie
Herr/Frau hat mit mir,
(Name des aufklärenden Arztes bzw. Name der aufklärenden
Ärztin)
(Patientenname u. -vorname)
heute ein ausführliches abschließendes Aufklärungsgespräch
geführt. Ich konnte dabei alle mich interessierenden Fragen
stellen. Ferner hatte ich Gelegenheit, das Merkblatt genau
durchzulesen und auch dazu Fragen zu stellen. Ein Exemplar
des Merkblattes ist mir zum Verbleib ausgehändigt worden.
Ich habe verstanden, daß die o. g. Methode bislang noch nicht
bei einer größeren Patientenzahl zur Anwendung gekommen
ist.
Ich bin damit einverstanden, daß ich in ein Forschungsvorhaben
einbezogen werde. Ich bin darüber unterrichtet, daß
ich meine Einwilligung in die Teilnahme am Forschungsvorhaben
jederzeit frei widerrufen kann, ohne daß mir irgendwelche
Nachteile entstehen. Falls ich teilnehme, bin ich bereit,
langfristig (mindestens 10 Jahre) an Nachsorgeuntersuchungen
teilzunehmen.
Im übrigen bin ich – unabhängig vom Zeitpunkt meines Todes
und dessen Ursache – damit einverstanden, daß nach meinem
Ableben eine innere Untersuchung meines Körpers vorgenommen
werden darf.
(Ort) ,den (Datum)
(Unterschrift der Versuchsperson)
(Zeuge)
(auch Kinder, soweit einsichtsfähig)
(Ist die zu behandelnde Person zur Unterschrift nicht fähig,
so kann der Nachweis der Aufklärung und Einwilligung durch
einen dabei anwesenden Zeugen geführt werden)
(gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter)
(gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter)
(Arzt/Ärztin)
*) Ausgenommen sind ausschließlich transskriptionshemmende
Oligonukleotide
Nr. 2 Richtlinien zur Durchführung des intratubaren
Gametentransfers, der In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer
und anderer Methoden der künstlichen Befruchtung
1. Definitionen
Unter GIFT (= Gamete-Intrafallopian-Transfer = intratubarer
Gametentransfer) versteht man den Transfer der männlichen
und weiblichen Gameten in den Eileiter. Mit EIFT (= Embryo-
Intrafallopian-Transfer = intratubarer Embryotransfer) wird
die Einführung des Embryos in die Eileiter bzeichnet. Unter
In-vitro-Fertilisation (IVF), auch als "extrakorporale Befruchtung"
bezeichnet, versteht man die Vereinigung einer Eizelle
mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers. Die Einführung
des Embryos in die Gebärmutterhöhle wird als "Embryotransfer"
(ET) bezeichnet. ZIFT (= Zygote-Intrafallopian-
Transfer = tubarer Zygotentransfer) bezeichnet ebenfalls die
Einführung des Embryos in die Eileiter.
2. Medizinische und ethische Vertretbarkeit
Der intratubare Gametentransfer (GIFT) und die In-vitro-Fertilisation
(IVF) mit anschließendem Embryotransfer (ET) und
verwandte Methoden stellen Therapien bestimmter Formen
von Sterilität dar, bei denen andere Behandlungsmethoden
versagt haben oder aussichtslos sind. Sie sind in geeigneten
Fällen medizinisch und ethisch vertretbar, wenn bestimmte
Zulassungs- und Durchführungsbedingungen eingehalten werden
(siehe hierzu Nr. 3 und 4).
3. Zulassungsbedingungen
3.1. Berufsrechtliche Voraussetzungen
Die Endokrinologie der Reproduktion, das Follikelmonitoring,
die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des
Mutterleibes und die anschließende Einführung des Embryos
in die Gebärmutter oder die Einbringung von Gameten oder
Embryonen in den Eileiter seiner genetischen Mutter sind als
Maßnahme zur Behandlung der Sterilität ärztliche Tätigkeiten
und nur im Rahmen dieser, von der Landesärztekammer
als Bestandteil der Berufsordnung beschlossenen Richtlinien,
zulässig. Die Verwendung fremder Eizellen (Eizellenspende)
ist unzulässig. Ärztinnen und Ärzte, die solche Maßnahmen
durchführen und für sie die Gesamtverantwortung tragen, haben
ihr Vorhaben der Bezirksärztekammer anzuzeigen und
nachzuweisen, daß die berufsrechtlichen Anforderungen er-
füllt sind. Änderungen der für die Zulassung maßgeblich gewesenen
Voraussetzungen sind der Bezirksärztekammer unverzüglich
anzuzeigen. Ärztinnen und Ärzte können nicht verpflichtet
werden, an einer In-vitro-Fertilisation, einem intratubaren
Gametentransfer oder einem Embryotransfer (in die
Gebärmutter oder Eileiter) mitzuwirken. Werden diese Behandlungsmethoden
im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung
angewandt, sind die Vorschriften des § 27a Sozialgesetzbuch
V (SGB V) und des § 121a SGB V zu beachten.
3.2. Medizinische und soziale Voraussetzungen
3.2.1. Medizinische Indikationen:
3.2.1.1. In-vitro-Fertilisation mit intrauterinem Embryotransfer
(IVF und ET)
– Uneingeschränkte Indikationen: (Mikrochirurgisch) nicht
therapierbarer Tubenverschluß bzw. tubare Insuffizienz
– Eingeschränkte Indikationen: Einige Formen männlicher
Fertilitätsstörungen, immunologisch bedingte Sterilität sowie
tubare Funktionseinschränkungen bei Endometriose.
Eine unerklärbare (idiopathische) Sterilität kann nur als Indikation
angesehen werden, wenn alle diagnostischen und
sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung
erschöpft sind.
3.2.1.2. Intratubarer Gametentransfer (GIFT) und In-vitro-
Fertilisation mit intratubarem Embryotransfer (EIFT) sowie
verwandte Methoden
– Indikationen: Einige Formen männlicher – mit anderen Therapien
einschließlich der intrauterinen Insemination nicht
behandelbarer – Fertilitätsstörungen sowie immunologisch
bedingte Sterilität.
3.2.2. Medizinische Kontraindikationen
– Absolute Kontraindikationen: Alle Kontraindikationen gegen
eine Schwangerschaft.
– Eingeschränkte Kontraindikationen: Durch Anwendung der
Methode entstehende, im Einzelfall besonders hohe medizinische
Risiken für die Gesundheit der Frau oder die Entwicklung
des Kindes. Psychogene Sterilität.
3.2.3. Elterliche Voraussetzungen
Ärztinnen und Ärzte sollen im Rahmen einer Sterilitätsbehandlung
darauf hinwirken, daß dem Paar zusätzlich eine
fachkompetente Beratung über dessen mögliche psychische
Belastung und die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen
zuteil wird. Beim Einsatz der genannten Methoden
dürfen nur die Eizellen der Frau befruchtet werden,
von der die Eizelle stammt und bei der die Schwangerschaft
herbeigeführt werden soll.
Grundsätzlich darf nur Samen des Ehepartners Verwendung
finden (homologes System). Ausnahmen sind nur zulässig
nach vorheriger Anrufung der bei der Landesärztekammer eingerichteten
Ethikkommission.
Die Anwendung der Methoden ist verboten, wenn die Frau,
bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, ihr
Kind nach der Geburt auf Dauer Dritten überlassen will (Ersatzmutterschaft).
3.3. Diagnostische Voraussetzungen
Jeder Anwendung dieser Methode hat eine sorgfältige Diagnostik
bei den Ehepartnern vorauszugehen, die alle Faktoren
berücksichtigt, die sowohl für den unmittelbaren Therapieerfolg
als auch für die Gesundheit des Kindes von Bedeutung
sind.
3.4. Aufklärung und Einwilligung
Die betroffenen Ehepaare müssen vor Beginn der Behandlung
über die vorgesehenen Eingriffe, die Einzelschritte des Verfahrens,
seine Erfolgsaussichten, Komplikationsmöglichkeiten
und Kosten informiert werden. Sie sind auch darüber aufzuklären,
welche Maßnahmen für den Fall möglich sind, daß
Embryonen aus unvorhersehbarem Grund nicht transferiert
werden können. Die erfolgte Aufklärung und die Einwilligung
der Ehepartner zur Behandlung müssen schriftlich niedergelegt
und von beiden Ehepartnern und der aufklärenden Ärztin
oder dem aufklärenden Arzt unterzeichnet werden.
3.5. Fachliche, personelle und technische
Voraussetzungen als Zulassungsbedingungen
Die Zulassung zur Durchführung dieser Methode als Therapieverfahren
setzt die Erfüllung der nachstehend festgelegten
fachlichen, personellen und technischen Mindestanforderungen
voraus. Die Anzeigepflicht umfaßt den Nachweis, daß
sachgerechte Durchführung der erforderlichen Leistungen sowohl
fachlich (Ausbildungs- und Qualifikationsnachweis) als
auch personell und sachlich (räumliche und apparative Ausstattung)
auf den nachstehend genannten Teilgebieten gewährleistet
ist.
3.5.1. Fachliche personelle Qualifikation
a) Endokrinologie der Reproduktion
b) Gynäkologische Sonographie (Follikelmonitoring)
c) Operative Gynäkologie (bei Durchführung von IVF
und ET)
d) Experimentelle oder angewandte Reproduktionsbiologie
mit dem Schwerpunkt der In-vitro-Kultur
e) Andrologie
f) Psychosomatische/psychotherapeutische Versorgung
Von diesen sechs Teilbereichen können jeweils nur zwei Bereiche
gleichzeitig von einem Arzt oder Wissenschaftler der
Arbeitsgruppe verantwortlich geführt werden.
3.5.2. Sachliche Qualifikation
Folgende Einrichtungen müssen ständig und ohne Zeitverzug
verfügbar bzw. einsatzbereit sein:
a) Hormonlabor
b) Ultraschalldiagnostik
c) Operationsbereitschaft mit Anästhesie-Team
(bei Durchführung der IVF und ET)
d) Labor für Spermiendiagnostik
e) Labor für In-vitro-Fertilisation und In-vitro-Kultur
3.5.3. Qualifikation des Arbeitsgruppenleiters
Der Leiter der Arbeitsgruppe muß Fachärztin/Facharzt für
Frauenheilkunde sein und über die fakultative Weiterbildung
"Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin"
verfügen. Über abweichende Qualifikationen und deren
Gleichwertigkeit entscheidet die Bezirksärztekammer. Dem
Leiter der Arbeitsgruppe obliegt die verantwortliche Überwachung
der in diesen Richtlinien festgeschriebenen Maßnahmen.
Diese schließen sowohl die technischen Leistungen
als auch die psychische Betreuung der eine Sterilitätsbehandlung
suchenden Ehepaare ein.
4. Durchführungsbedingungen
4.1. Gewinnung von Gameten und Transfer
von Gameten und Embryonen
Für die Sterilitätsbehandlung mit den genannten Methoden
dürfen nur drei Embryonen erzeugt und einzeitig auf die Mutter
übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ESchG). An den zum
Transfer vorgesehenen Embryonen dürfen keine Maßnahmen
vorgenommen werden, die nicht unmittelbar dem Wohle des
Kindes dienen.
Auch bei übrigen verwandten Methoden dürfen ebenfalls nur
drei Pronukleus-Stadien oder Embryonen intratubar übertragen
werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3,4 ESchG).
4.2. Kryokonservierung
Kryokonservierung ist nur im Stadium der Vorkerne zulässig.
Kryokonservierung von Embryonen ist nur in Ausnahmefällen
zulässig, wenn die im Behandlungszyklus vorgesehene
Übertragung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Die weitere Kultivierung darf nur zum Zwecke des Transfers
und nur mit der Einwilligung beider Eltern vorgenommen werden.
4.3. Verfahrens- und Qualitätssicherung
Zum Zwecke der Verfahrens- und Qualitätssicherung hat der
Leiter der Arbeitsgruppe einen Jahresbericht bis zum Ende
des 1. Quartals des folgenden Jahres an die Kommission seiner
Bezirksärztekammer abzugeben, in dem die Zahl der
behandelten Patientinnen, die Behandlungsindikationen und
-methoden, die Zahl der gewonnenen Eizellen, die Fertilisierungs-,
Schwangerschafts- und Geburtsraten sowie die
Schwangerschaftsrate pro Indikation enthalten sind.
4.4. Kommerzielle Nutzung
Es ist unzulässig, einen extrakorporal erzeugten oder einer
Frau vor Abschluß einer Einnistung in die Gebärmutter entnommenen
Embryo zu veräußern oder zu einem nicht seiner
Erhaltung dienenden Zweck abzugeben, zu erwerben oder zu
verwenden. Ebenso ist es unzulässig, die Entwicklung eines
Embryos zu einem anderen Zwecke als zu der Herbeiführung
einer Schwangerschaft zu bewirken.
ANHANG
I.
Vermeidung sozialer und rechtlicher Nachteile für ein durch
IVF erzeugtes Kind
1. Künftige soziale Nachteile, die sich daraus ergeben können,
daß eine Partnerschaft im Zeitpunkt des Wunsches nach
IVF/ET bereits zerrüttet ist oder zu scheitern droht und daher
ein Heranwachsen des Kindes in einer intakten elterlichen
Beziehung nicht zu erwarten ist, lassen sich für die Ärztinnen
und Ärzte nur selten eindeutig erfassen und hinsichtlich negativer
Auswirkungen für das Wohlergehen des Kindes nur
schwer beurteilen.
Gelangen die Ärztinnen und Ärzte jedoch aufgrund ihrer Gespräche
mit den Partnern und konsiliarischer Beratung mit
psychotherapeutisch tätigen Fachkollegen oder Psychologen,
insbesondere in Fällen, in denen ein Kinderwunsch geäußert
wird, um bestehende Probleme in einer Partnerschaft zu überwinden,
zu der Überzeugung, daß sich durch die Geburt eines
Kindes diese Probleme der Partnerschaft nicht bewältigen
lassen, so sollen sie keine IVF/ET vornehmen.
2. Die grundsätzlich – das heißt von begründeten Ausnahmen
abgesehen – bestehende Bindung in der Anwendung der Methode
der IVF/ET an eine bestehende Ehe findet ihre Rechtfertigung
in dem verfassungsrechtlich verankerten besonderen
Schutz von Ehe und Familie und den sozialen Nachteilen,
denen trotz weitgehend rechtlicher Gleichstellung das nichteheliche
Kind nach wie vor ausgesetzt sein kann.
Die Verfassung stellt Ehe und Familie unter den besonderen
Schutz des Staates (Art. 6 Abs. 1 GG). Sie geht dabei davon
aus, daß eine Familie auf der Basis einer Ehe gegründet wird
und dadurch ihren rechtlichen und sittlichen Zusammenhalt
findet. An diese Wertentscheidung der Verfassung sind auch
Ärztinnen und Ärzte gebunden, die durch IVF/ET zur Bildung
einer über die Partnerschaft zweier Menschen hinausgehenden
Familie beitragen sollen.
Demgegenüber kann nicht auf das Selbstbestimmungsrecht
einer alleinstehenden Frau oder zweier nicht in Ehe zusammenlebender
Partner und einen darauf gegründeten Kinderwunsch
verwiesen werden, da, losgelöst von dieser Willensbildung,
von Ärztinnen und Ärzten die Aussichten für eine gedeihliche
Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen sind.
Diese Form der "Familienbildung" ist auch bürgerlich-rechtlich
nicht anerkannt; vielmehr begründet nur die Ehe eine
rechtlich gesicherte Lebensgemeinschaft, bei der zumindest
die Vermutung besteht, daß sie auf Dauer angelegt ist.
Durch das Gesetz über die rechtliche Stellung des nichtehelichen
Kindes vom 1. 7. 1970 ist zwar in den Unterhalts- und
Erbansprüchen eine weitgehende Gleichstellung von ehelichen
und nichtehelichen Kindern erfolgt. Daraus kann jedoch unter
keinen Umständen ein Anspruch gegenüber Ärztinnen und
Ärzten hergeleitet werden, durch IVF/ET bei Fertilitätsstörungen
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder
bei einer alleinstehenden Frau einen Kinderwunsch zu erfüllen,
da die rechtlichen Vorschriften über die Gleichstellung
des nichtehelichen Kindes an die Tatsache einer Geburt
außerhalb einer bestehenden Ehe anknüpfen, daraus aber
kein positives Recht auf nichteheliche Fortpflanzung abgeleitet
werden kann.
Aus dieser rechtlichen Gleichstellung des nichtehelichen Kindes
mit dem ehelichen Kind ergibt sich aber aus dem gleichen
Grund auch keine Legitimation für Ärztinnen und Ärzte,
losgelöst vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft,
eine vorhandene Fertilitätsstörung durch die Methode
der IVF/ET zu behandeln.
Neben der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die Ehe
und die durch eheliche Lebensgemeinschaft gegründete Familie
müssen Ärztinnen und Ärzte vielmehr auch die möglichen
sozialen Nachteile berücksichtigen, denen ein nicht eheliches
Kind auch heute noch ausgesetzt sein kann. Rein egoistische
oder kommerzielle Motive dürfen nicht zur künstlichen
Zeugung eines Kindes führen. Wer ernsthaft den Wunsch
nach einem eigenen Kind hat, der wegen einer Fertilitätsstörung
nur durch die Methode der IVF/ET erfüllbar ist, dem
ist grundsätzlich zuzumuten, bei bestehender Partnerschaft
eine eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen und dadurch
die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Familiengründung
rechtlich gesichert zu dokumentieren.
Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur in begründeten
Einzelfällen nach Überprüfung durch die hierfür eingerichtete
Kommission anerkannt werden. Dabei ist in jedem
Fall sicherzustellen, daß durch Vaterschaftsanerkenntnis die
Unterhalts- und Erbansprüche des Kindes gegenüber dem biologischen
Vater gewährleistet sind.
Bei alleinstehenden Frauen ist die Durchführung der IVF/ET
nach dem vorstehend Gesagten grundsätzlich nicht vertretbar.
3. Bei einer IVF/ET im homologen System bestehen hinsichtlich
des Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes zu seinen
Eltern keine Unterschiede gegenüber einer natürlichen
Zeugung. Bei bestehender Ehe ist der Rechtsstatus des durch
IVF/ET gezeugten Kindes daher eindeutig bestimmt. Daraus
rechtfertigt sich die grundsätzliche Bindung der Methode der
IVF/ET an eine bestehende Ehe und an die Anwendung im
homologen System.
4. Eine IVF/ET mit Spendersamen wirft dieselben Rechtsprobleme
auf wie die artifizielle heterologe Insemination.
Diese Rechtsprobleme bestehen darin, daß zwar bei beste-
hender Ehe auch in diesem Fall die Ehelichkeitsvermutung
des § 1591 zum Zuge kommt, sowohl der Ehemann als auch
das Kind aber die Ehelichkeit der Abstammung im nachhinein
anfechten können (§§ 1593–1599 BGB).
Dieses Recht auf Anfechtung der Ehelichkeit kann vertraglich,
auch soweit es den Ehemann betrifft, nicht wirksam ausgeschlossen
werden. Das Anfechtungsrecht des Kindes kann
ohnehin durch vertragliche Vereinbarungen der Eltern nicht
tangiert werden.
Wird die Ehelichkeit erfolgreich angefochten, so stehen dem
Kind ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft und darauf
basierend Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche gegenüber
seinem Erzeuger zu. Spätestens dann werden auch Ärztinnen
und Ärzte den Namen des Samenspenders preisgeben
müssen. Auch wenn die Ehelichkeit nicht angefochten wird,
dürfte das durch heterologe Insemination gezeugte Kind jedoch
einen Anspruch auf Bekanntgabe seines biologischen
Vaters haben, da die biologische Vaterschaft, z. B. beim Eingehen
einer Ehe, im Hinblick auf seine Gesundheit und die
seiner Nachkommenschaft von wesentlicher Bedeutung ist.
Ärztinnen und Ärzte können dem Samenspender daher keine
Anonymität zusichern. Sie müssen ihn vielmehr darauf hinweisen,
daß sie gegenüber dem Kind zur Nennung des Spendernamens
verpflichtet sind und sich insoweit auch nicht auf
die ärztliche Schweigepflicht berufen können.
Auch insoweit ist eine Stellungnahme durch die zuständige
Kommission einzuholen. Voraussetzung für das Vorliegen eines
Ausnahmefalles ist dabei insbesondere, daß
– eine IVF/ET im homologen System wegen Unfruchtbarkeit
des Mannes nicht möglich ist,
– die Verwendung eines Mischspermas ausgeschlossen ist, da
durch sie die spätere Identifikation des biologischen Vaters
erschwert würde,
– der Samenspender sich mit der Bekanntgabe seines Namens
an das Kind durch Ärztinnen und Ärzte für den Fall
ausdrücklich einverstanden erklärt, daß ein entsprechendes
Auskunftsersuchen an sie gerichtet wird,
– die Ehegatten und der Samenspender über die Möglichkeit
der Anfechtung der Ehelichkeit, die sich daraus ergebenden
Rechtsfolgen und das unabhängig hiervon bestehende
Recht des Kindes auf Namensnennung des Samenspenders
aufgeklärt worden sind und diese Aufklärung ausreichend
dokumentiert worden ist.
5. Bei Verwendung fremder Eizellen zur Durchführung einer
IVF/ET ist die rechtliche Situation des Kindes noch unsicherer
als bei einer Samenspende. Das bürgerliche Recht kennt
nur die Anfechtung der Ehelichkeit durch das Kind bzw. durch
den Ehemann. Ein Recht auf Anfechtung der Ehelichkeit
durch die Ehefrau gibt es nicht, da der Gesetzgeber die durch
extrakorporale Befruchtung mögliche Trennung von genetischer
und austragender Mutter bei der Gesetzgebung nicht
kannte. Ob sich aus dieser neuen Entwicklung eine analoge
Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Ehelichkeit
auf die Ehefrau bejahen läßt, ist zweifelhaft. Für das
Kind und für den Ehemann bestehen jedenfalls auch insoweit,
wie bei der Samenspende, die Möglichkeit der Anfechtung der
Ehelichkeit unter den Voraussetzungen des § 1596 BGB. Auch
dürfte aus dem gleichen Grund wie bei der Samenspende, unabhängig
von einer Anfechtung der Ehelichkeit, ein Recht des
Kindes auf Nennung des Namens seiner genetischen Mutter
zu bejahen sein. Neben diesen rechtlichen Schwierigkeiten
bestehen gegen die Verwendung fremder Eizellen aber auch
erhebliche medizinische Bedenken, da die Entnahme der Eizellen
nur mittels eines invasiven Eingriffes erfolgen kann und
der Embryotransfer eine hormonale Vorbehandlung erfordert.
Aus diesen Gründen ist die Anwendung der IVF/ET mit fremden
Eizellen nicht vertretbar.
6. Die Verwendung eines fremden Samens und fremder Eizellen
zur Ermöglichung eines Kindeswunsches würde dazu
führen, daß das Kind zu keinem seiner beiden Elternteile eine
genetische Verwandtschaft hätte. Rechtlich ist dieser Fall
daher in gewisser Weise vergleichbar mit dem der Adoption,
die allerdings in erster Linie dazu eingerichtet ist, elternlose
Kinder und nicht etwa kinderlose Eltern zu versorgen. Ethisch
stellt sich für Ärztinnen und Ärzte die Frage, ob sie bei Fertilitätsstörungen
beider Ehepartner eine IVF/ET unter Verwendung
fremden Samens und fremder Eizellen vertreten
können oder ob sie diese Ehepartner nicht auf den Weg der
Adoption verweisen müssen. Rechtlich ergibt sich eine erhöhte
Unsicherheit im künftigen Rechtsstatus des durch
IVF/ET geborenen Kindes, da sich die Anfechtung der Ehelichkeit
sowohl auf die fehlende Abstammung vom Familienvater
als auch von der Familienmutter beziehen kann. Medizinisch
bestehen die schon aufgeführten Bedenken gegen die
Verwendung fremder Eizellen. Deswegen ist die IVF/ET unter
Verwendung fremden Samens und fremder Eizellen nicht
vertretbar.
Unberührt von dieser Einschränkung sollte – die rechtliche
Absicherung vorausgesetzt – die Möglichkeit gegeben sein, einen
Embryo, der im Rahmen der Fertilitätsbehandlung anderer
Partner nicht implantiert werden kann, zur Erhaltung seines
Lebens von einer anderen Ehefrau ausgetragen und dadurch
als ihr und ihres Ehemannes gemeinsames Kind zur
Welt bringen zu lassen. Es wäre wünschenswert, wenn die
rechtliche Stellung eines solchen Kindes gesetzlich durch die
Einschränkung von Anfechtungsrechten dauerhaft abgesichert
würde. Die Leihmutter im Sinne der Richtlinien ist eine
Frau, die selbst ein Kind, das genetisch nicht von ihr abstammt,
für eine andere Frau austrägt, weil diese keine Leibesfrucht
austragen kann und will. Die Gefahr einer Kommerzialisierung
des "Leihmutterverhältnisses" ist sehr groß.
Außerdem können rechtliche Auseinandersetzungen um das
gezeugte Kind entstehen, wenn die "Leihmutter" das Kind
nach der Geburt nicht herausgeben oder die biologische Mutter
das Kind, zum Beispiel wegen einer Mißbildung, nicht übernehmen
will. Die Gefahr schädlicher Auswirkungen des
Leihmutterverhältnisses auf das Wohlergehen eines Kindes ist
daher so groß, daß die Richtlinien die Verwendung von
Leihmüttern ausnahmslos ablehnen.
II.
Präsident und Schriftführerin werden ermächtigt, redaktionelle
Unstimmigkeiten bei der Bekanntmachung der Neufassung
zu beseitigen.
Die vorstehende Satzung wird nach Genehmigung mit Erlaß
des Sozialministerium vom 19. Dezember 1997 – Az. 55-5415.2-
1.5.2 – hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Stuttgart, den 14. Januar 1998
Prof. Dr. Kolkmann Dr. Börner-Klimesch
Präsident Schriftführerin